Vereinssatzung des Laurenburger Bootsclubs e.V.

§1        Name,Sitz und Zweck des Clubs

Der am 23.10.1998 in Laurenburg/Lahn gegründete Club führt den Namen

Laurenburger Boots-Club

 Er ist eine Vereinigung von Wassersportlern mit privaten Bootsliegeplätzen in Laurenburg . Der Club hat  seinen Sitz in  

 Laurenburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.

1)        Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die Verbreitung und Vertiefung des

familienfreundlichen Wassersports , die Geselligkeit zu fördern, Abhalten von Versammlungen Vorträgen sowie               

 Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.

Der Club ist bestrebt, soweit es in seinen Kräften steht, durch Kauf oder Anpachtung zu versuchen für seine Mitglieder

Anlegemöglichkeiten zu erhalten und zu erweitern sowie für Fahrtensportler aus anderen Wassersportregionen Gaststege zur Verfügung zu stellen.

2)       Der Laurenburger Boots-Club erstrebt keine Gewinne . Etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten bei Ihrem ausscheiden oder Auf-Lösung des Clubs weder ihre eingezahlten Kapitalanteile , noch ihre Sachanteile zurück.

3)        Das Abzeichen des Clubs ist der Clubstander in den Laurenburger Farben.

 

§2       Erwerb der Mitgliedschaft

 

1)       Der Laurenburger Boots-Club besteht aus

           a.) Ordendliche Mitglieder

           b.) Familienmitglieder

           c.) Ehrenmitglieder

           d.) Passive Mitglieder

2.)      Mitglied des Clubs kann Jede unbescholtene natürliche Person nach Vollendung des 18.Lebensjahres und juristische Person soweit sie ein Wassersportfahrzeug besitzen oder sonst am Wassersport interessiert sind. Als Familienmitglieder können die  Ehegatten ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder und die Kinder(jedoch ohne Stimmrecht bis zum vollendeten 18 .Lebensjahr) aufgenommen werden. Passiv Mitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.

3.)      Wer die Mitgliedschaft erwerben will , hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.

4.)      Die Aufnahme erfolgt durch die Mehrheit des Vorstands.

 

5.)      Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Jahresbeitrags wirksam, sofern dieselbe innerhalb eines Monats nach  Mitteilung über die Aufnahme in den Club erfolgt. Sollte die Zahlung bis zum Ablauf dieser Frist auf dem Geschäftskonto des Laurenburger Boots-Club nicht eingegangen sein , ist eine Mitgliedschaft nicht Begründet worden und die Aufnahmezusage gilt als nicht gegeben.

 

§3      Verlust der Mitgliedschaft

 

1.)      Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Club .Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2.)      Der Austritt ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von Drei Monaten zuläßig.

3.)      Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus dem Club

           Ausgeschlossen werden.

           a.) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung      

           b.) von Anordnungen der Organe des Clubs.

           c.) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

           d.) wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Clubs, unsportlichen oder unkameradlichen Verhaltens.

                 Der Bescheid über den Ausschluß ist mit sofortiger Wirkung im Einschreiben-Brief zuzustellen.

 

§4      Beiträge

1.)      Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden alljährlich von der Mitgliederversammlung

           festgelegt.

2.)      Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Quartals eines Jahres in einer Summe fällig.

3.)      Die Mitglieder erhalten Keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen

           aus Mitteln des Clubs

3.)       Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich entstandene Auslagen.

4.)       Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.

5.)       Die Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.

 

§5       Vereinsorgane

            Organe des Laurenburger Boots-Club sind:

            a.)        die Mitgliederversammlung

            b.)        der Mitarbeiterkreis

            C.)        der Vorstand

                                                                                                                  3

                                                                                                                  3

§ 6        Mitgliederversammlung

1.)         Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung.

2.)         Eine ordentliche Mitgliederversammlung(Jahreshauptversammlung)f indet in jedem Jahr und zwar im ersten Quartal statt.

3.)          Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung 

              einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder

a.)         ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4.)         Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem

              Termin der Versammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen.

5.)         Mit der Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen .Diese muß enthalten:

             a.)          Bericht des Vorstandes

             b.)         Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

             c.)         Aussprache zu a+b

             d.)        Entlastung des Vorstandes

             c.)         Wahlen, sofern diese erforderlich sind

             f.)         Beschlußfassung über vorliegende Anträge

             g.)         Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge

6.)      Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7.)      Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.

           Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Des Versammlungsleiters den Ausschlag.

           Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ und Abberufungen von einem oder mehreren

           Vorstandsmitgliedern mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden.

8.)      Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung müssen spätestens zum 1.Dezember des alten

           Jahres beim Vorsitzenden des Clubs eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden , wenn die

           Jahreshauptversammlung  mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

           Ein Dringlichkeitsantrag auf  Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit

 

§7      Vorstand

           Der Vorstand setzt sich zusammen aus

           a.) 1.Vorsitzender  

                2.Vorsitzender(Stellvertreter)

          b.) Kassierer

          c.) Schriftführer

          d.) Beisitzer

                                                                                                   4

                                                                                                    4

1.)         Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Club gerichtlich und

außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Club wird der Stellvertreter

jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

2.)         Der Vorstand leitet den Club. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes . Der Vorstand tritt zusammen, wenn es

              das Clubinteresse erfordert oder Vorstands-Mitglieder beantragen.  Der Vorstand ist beschlußfähig , wenn die Hälfte der

              Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beim Ausscheiden oder Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand

              Berechtigt ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.

3.)         Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören.

              a.) Die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung

              sowie die Behandlung von Anregungen der Clubmitglieder.

              b.) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

4,)         Zur Erledigung von Vorgängen organisatorischer Art, wie Mitteilungen, Anfragen, Einladungen und sonstige Posteingängen,

              beruft der Vorstand gem.§ 39 BGB einen Geschäftsführer. Dieser wertet die Eingänge und sofern keine förmliche

              Entscheidung des Vorstands herbeizuführen ist, bearbeitet dieselben in eigener Zuständigkeit. Über den Geschäftsablauf  

              ist der Vorstand bei den Vorstandssitzungen Zu unterrichten.

§8         Protokollierung der Beschlüße

              Über Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlungen, außerordentliche Mitgliederversammlungen und

              Vorstandssitzungen, ist jeweils ein Protokoll Anzufertigen, das vom Verhandlungsleiter und dem von ihm bestimmten

              Proto-Führer zu unterzeichnen ist.

§9         Wahlen

              Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger

              Gewählt ist.

§10        Kassenführung

              Der Kassierer hat alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen und zu belegen. Zahlungen dürfen nur mit

              dem Einverständnis des Vorsitzenden oder, im Verhinderungsfall, seines Stellvertreters erfolgen. Der Vorstand darf

              keinen negativen Kassenabschluß erwirtschaften und keine Verpflichtungen eingehen, die vom Kassenbestand nicht

              abgedeckt sind. Die Kasse ist jährlich abzuschließen.

§11       Kassenprüfung

              Die Kasse des Clubs wird in jedem Jahr durch die gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der

              Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die

              Entlastung des Kassierers.

 

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§12        Auflösung des Clubs

 

1.)          Die Auflösung des Clubs kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der

               Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Clubs“ stehen.

2.)          Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

               Die Auflösung Kann nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

               Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als ¾ der stimmberechtigten

               Mitglieder anwesend sein , ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 7 5% de

               anwesenden Stimmberechtigten Beschlußfähig ist.

3.)          Bei Auflösung des Clubs fällt sein verbleibendes Vermögen an die Deutsche Gesellschaft Zur Rettung Schiffbrüchiger

               Bremen mit der Zweckbestimmung, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke

                verwendet wird.

 

§13         Abteilungen

 

1.)           Für die im Club betriebene Sportarten, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden,

                denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

2.)           Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden zusätzlich zum Clubbeitrag einen

                Abteilungsbeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber

               dem Vorstand.

4.)          Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften über die

               Mitgliederversammlung.

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 23.Oktober 1998 beschlossen

 

   

        

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