Der Verein

Aktivitäten

Bis heute wird das Vereinsleben mit wiederkehrenden Veranstaltungen und Treffen lebendig gestaltet. Jung wie Alt bilden eine gute Vereinsgemeinschaft: Ob es um die alljährlichen Arbeitseinsätze auf dem Clubgelände oder um das Pflegen der Gemeinschaft innerhalb und außerhalb des Vereins geht.

Dazu gehören auch das "Antuckern" am Anfang sowie die "Abfahrt" gegen Ende der Saison, gemeinsam wird dann mit mehreren Booten eine Fahrt veranstaltet. In der Regel klingen auch die Arbeitseinsätze mit einem gemeinsamen Essen aus, z.B. mit einem Grillen oder dem Backen von Kartoffelpuffern oder das Zelebrieren einer Feuerzangenbowle persönlich durch den 1. Vorsitzenden. Ergänzend sind Abende mit Wild- oder Fischessen oder auch die Weihnachtsfeier zum Jahresende zu erwähnen.

Wir stehen mit der Laurenburger Feuerwehr und dem Heimatverein Laurenburg in kameradschaftlicher Verbindung, beteiligen uns seit einigen Jahren regelmäßig am Kirmesumzug und an sonstigen Veranstaltungen mit viel Freude und Begeisterung.

Aktueller Vorstand (Stand März 2024):

Peter Ahrens - 1. Vorsitzender
Ditmar Tietze - 2. Vorsitzender
Daniela Köster-Wagner - Schatzmeisterin
Ruth Mausberg - Schriftführerin
Heinz-Erhard Wolf - Beisitzer/Stegverwaltung

Kurze Vereinschronik 

Seit Anfang der 80er Jahre liegen in Laurenburg kleinere und größere Boote bzw. Kajütboote. Laurenburg wurde schon damals von vielen Bootsfahrern wegen ihrer idyllischen Lage und ihrer netten und offenherzigen Bewohner geschätzt. Es herrschte von Anfang an unter den Bootsfahrern ein gutes Miteinander und manches Fest wurde gemeinsam gestaltet und gefeiert. Bei solch geselligem Beisammensein wurde dann die Idee des LBC geboren. Am 29.10.1998 wurde der heutige Laurenburger Bootsclub (LBC) gegründet, unter der Leitung von Peter Mausberg sowie unter Mitarbeit von Achim Manteuffel und vielen interessierten Bootsfahrern.

2023 konnte mit einem kleinen internen Hafenfest das 25. Jahr des Bestehens gefeiert werden!



Vereinssatzung des Laurenburger Bootsclubs e.V.

§1 Name, Sitz und Zweck des Clubs

Der am 23.10.1998 in Laurenburg/Lahn gegründete Club führt den Namen Laurenburger Boots-Club. Er ist eine Vereinigung von Wassersportlern mit privaten Bootsliegeplätzen in Laurenburg. Der Club hat seinen Sitz in Laurenburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.

1) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die Verbreitung und Vertiefung des familienfreundlichen Wassersports, die Geselligkeit zu fördern, Abhalten von Versammlungen, Vorträgen sowie Veranstalten von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.
Der Club ist bestrebt, soweit es in seinen Kräften steht, durch Kauf oder Anpachtung zu versuchen für seine Mitglieder Anlegemöglichkeiten zu erhalten und zu erweitern sowie für Fahrtensportler aus anderen Wassersportregionen Gaststege zur Verfügung zu stellen.
2) Der Laurenburger Boots-Club erstrebt keine Gewinne. Etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Clubs weder ihre eingezahlten Kapitalanteile noch ihre Sachanteile zurück.
3) Das Abzeichen des Clubs ist der Clubstander in den Laurenburger Farben.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Der Laurenburger Boots-Club besteht aus
a.) Ordendliche Mitglieder
b.) Familienmitglieder
c.) Ehrenmitglieder
d.) Passive Mitglieder

2.) Mitglied des Clubs kann jede unbescholtene natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres und juristische Personen werden, soweit sie ein Wassersportfahrzeug besitzen oder sonst am Wassersport interessiert sind. Als Familienmitglieder können die Ehegatten ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder und die Kinder (jedoch ohne Stimmrecht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) aufgenommen werden. Passive Mitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.
3.) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
4.) Die Aufnahme erfolgt durch die Mehrheit des Vorstands.
5.) Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Jahresbeitrags wirksam, sofern dieselbe innerhalb eines Monats nach Mitteilung über die Aufnahme in den Club erfolgt. Sollte die Zahlung bis zum Ablauf dieser Frist auf dem Geschäftskonto des Laurenburger Boots-Club nicht eingegangen sein, ist eine Mitgliedschaft nicht begründet worden und die Aufnahmezusage gilt als nicht gegeben.

§3 Verlust der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Club. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2.) Der Austritt ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
3.) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus dem Club ausgeschlossen werden,

a.) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder
b.) Missachtung von Anordnungen der Organe des Clubs,
c.) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
d.) wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Clubs, unsportlichen oder unkameradlichen Verhaltens.
Der Bescheid über den Ausschluß ist mit sofortiger Wirkung im Einschreiben-Brief zuzustellen.

§4 Beiträge

1.) Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden alljährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Quartals eines Jahres in einer Summe fällig.
3.) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

3.) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich entstandene Auslagen.
4.) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5.) Die Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.

§5 Vereinsorgane

Organe des Laurenburger Boots-Club sind:
a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Mitarbeiterkreis
c.) der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

1.) Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung.
2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr und zwar im ersten Quartal statt.
3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder

a.) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4.) Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5.) Mit der Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss enthalten:
a.) Bericht des Vorstandes
b.) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c.) Aussprache zu a+b
d.) Entlastung des Vorstandes
c.) Wahlen, sofern diese erforderlich sind

f.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge
6.) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 und Abberufungen von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden.
8.) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung müssen spätestens zum 1. Dezember des alten Jahres beim Vorsitzenden des Clubs eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Jahreshauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

§7 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a.) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender (Stellvertreter)
c.) Kassierer
c.) Schriftführer
d.) Beisitzer
1.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Club wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
2.) Der Vorstand leitet den Club. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Clubinteresse erfordert oder Vorstands-Mitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beim Ausscheiden oder Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.
3.) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehöre
n:
a.) Die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie die Behandlung von Anregungen der Clubmitglieder.
b.) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
4.) Zur Erledigung von Vorgängen organisatorischer Art, wie Mitteilungen, Anfragen, Einladungen und sonstige Posteingängen, beruft der Vorstand gem. § 39 BGB einen Geschäftsführer. Dieser wertet die Eingänge und sofern keine förmliche Entscheidung des Vorstands herbeizuführen ist, bearbeitet dieselben in eigener Zuständigkeit. Über den Geschäftsablauf ist der Vorstand bei den Vorstandssitzungen zu unterrichten.

§8 Protokollierung der Beschlüsse

Über Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlungen, außerordentliche Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsleiter und dem von ihm bestimmten Proto-Führer zu unterzeichnen ist.

§9 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

§10 Kassenführung

Der Kassierer hat alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen und zu belegen. Zahlungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Vorsitzenden oder, im Verhinderungsfall, seines Stellvertreters erfolgen. Der Vorstand darf keinen negativen Kassenabschluss erwirtschaften und keine Verpflichtungen eingehen, die vom Kassenbestand nicht abgedeckt sind. Die Kasse ist jährlich abzuschließen.

§11 Kassenprüfung

Die Kasse des Clubs wird in jedem Jahr durch die gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§12 Auflösung des Clubs

1.) Die Auflösung des Clubs kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Clubs“ stehen.
2.) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
3.) Bei Auflösung des Clubs fällt sein verbleibendes Vermögen an die Deutsche Gesellschaft Zur Rettung Schiffbrüchiger Bremen mit der Zweckbestimmung, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.

§13 Abteilungen

1.) Für die im Club betriebene Sportarten, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
2.) Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden zusätzlich zum Clubbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
4.) Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften über die
Mitgliederversammlung.
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 23.Oktober 1998 beschlossen


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